Die Angebote von KIEFER sind freibleibend; der Besteller ist an sein Angebot gebunden. Angebote des Bestellers kann KIEFER innerhalb von 5 Wochen annehmen. Etwaige funktionelle und technische Änderungen oder Abweichungen der in den Werbemitteln von KIEFER wiedergegebenen Modelle und technischen Angaben, wie handelsübliche Konstruktions-, Verarbeitungs- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird oder der Änderung zwingende betriebliche Erfordernisse, Materialeigenarten oder Gründe der Modellpolitik zugrunde liegen. Die dem Angebot zugrunde gelegten Muster geben nur einen ungefähren Anhaltspunkt. Aus Irrtümern, Schreibfehlern, Abweichungen vom Katalog und den Abbildungen und von vorgelegten Mustern kann der Besteller keine Erfüllungsansprüche herleiten. Rechenfehler berechtigen zur Vertragsanpassung. Der Vertrag kommt zustande mit Erstellung der schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Lieferung. Der Besteller ist im Fall der unberechtigten Erfüllungsverweigerung oder Lossagung vom Vertrag verpflichtet, KIEFER als pauschalierten Schadensersatz 0 % der Auftragssumme (zuzüglich jeweils geltender Umsatzsteuer) zu vergüten, sofern er nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Weist KIEFER einen höheren Schaden nach, kann KIEFER diesen ersetzt verlangen.
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, sind schriftlich anzugeben. Im Zweifel gelten Liefertermine oder -fristen als unverbindlich. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, werden Liefertermine und -fristen ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6 Wochen verlängert. Gleiches gilt, wenn diese Umstände bei einem Vorlieferanten von KIEFER eintreten. Hat KIEFER den Besteller unverzüglich vom Grund der Behinderung in Kenntnis gesetzt, sobald zu übersehen war, dass die Lieferfrist nicht eingehalten werden kann und hat die Behinderung länger als 6 Wochen gedauert, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten; Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von 18 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüche als erfolgt. Der Rücktritt vom Vertrag tritt nicht ein, wenn der Besteller während der Nachlieferungsfrist KIEFER mitteilt, dass er auf Erfüllung des Vertrages bestehe. Will der Besteller Schadensersatz statt Leistung beanspruchen, so muss er KIEFER eine 4-Wochen-Frist setzen, mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Frist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Bestellers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt anstelle des vorgenannten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Bestellers KIEFER innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist. Lieferfristen beginnen erst nach völliger Klärung aller für die Durchführung des Auftrages erforderlicher Fragen mit dem Besteller sowie nach dem Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung oder Vorauszahlung zu laufen. Im Falle nachträglicher Vertragsergänzungen bzw. Änderungen, welche Lieferumfang oder – menge, Modalitäten der Lieferung oder den Leistungsgegenstand erheblich beeinflussen, beginnen Lieferfristen oder –termine neu zu laufen.
Liefertermine und -fristen sind mit Absendung des Liefergegenstandes eingehalten. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Zu Teillieferungen ist KIEFER berechtigt. Die Einhaltung der Lieferpflichten von KIEFER setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Dies gilt bei ständiger Geschäftsbeziehung auch für Verpflichtungen aus anderen gleichartigen Verträgen. Schadensersatz statt der Leistung ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der Besteller berechtigt, neben der Lieferung Verzugsschaden geltend zu machen, ist dieser auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz von KIEFER und seiner Erfüllungsgehilfen beschränkt. In beiden Fällen ist der Schadensersatz stets auf vorhersehbare, typische Schäden begrenzt.
Falls keine anderslautenden Vereinbarungen in Schriftform getroffen wurden, ist Erfüllungsort aller vertraglicher Pflichten das Auslieferungslager von KIEFER. Wird die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt (Versendungskauf), geht die Gefahr mit der Übergabe an die Transportperson oder mit dem Verlassen unseres Lagers auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Versendungen der Ware innerhalb des gleichen Ortes und für den Fall, dass KIEFER die Ware durch eigenes Personal und/oder mit eigenen Fahrzeugen transportiert. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die KIEFER nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Der Versand erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Die Auswahl der Versandart erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch KIEFER ohne Haftung für die billigste und schnellste Verfrachtung. Transportschäden sind vom Besteller unmittelbar bei Erhalt der Sendung gegenüber dem Frachtführer unverzüglich geltend zu machen.
Die Kosten für erforderliches oder zweckmäßiges Verpackungsmaterial (einschließlich Umverpackungen oder Transportverpackungen) trägt der Besteller.
Im Übrigen gilt für jede Lieferung:
- Ab 100,00 € (EUR) bzw. 450,00 CHF EK-Warenwert sind Fracht und Verpackung frei
- Bis 100,00 € (EUR) bzw. 450,00 CHF EK-Warenwert wird ein Mindermengenzuschlag /Frachtkostenpauschale in Höhe
von 13,00 € (EUR) bzw. 15,00 CHF erhoben.
- Bei Nachnahmelieferungen wird eine Nachnahmegebühr von 5,00 € (EUR) bzw. 8,00 CHF pro Auftrag erhoben.
Die Ware wird von KIEFER unversichert versandt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich der Abschluss einer Versicherung auf Kosten des Bestellers vereinbart worden ist.
Maßgebend sind die bei Auftragserteilung für den bestätigten Lieferzeitraum gültigen Listenpreise. Preisänderungen innerhalb der Saison behalten wir uns vor. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. Wir behalten uns vor, unsere Erzeugnisse mit unverbindlichen Preisempfehlungen zu versehen.
Die Rechnungen sind – soweit Abweichendes nicht schriftlich vereinbart ist – sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle von Teillieferungen bleibt anteilige Fakturierung ausdrücklich vorbehalten. Maßgeblich für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortrag der Gutschrift der Banken von KIEFER als Tag der Abfertigung der Zahlung. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Zinsen von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist KIEFER zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers und bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder sonstiger wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers kann KIEFER nach Setzung einer Nachfrist von 1 Tagen für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen. Die Aufrechnung mit und die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Sonstige Abzüge (z. B. Porti) sind unzulässig. Rechnungen müssen innerhalb von 10 Tagen netto bezahlt werden.
Der Besteller verliert bei offensichtlichen Mängeln und Beanstandungen seine Gewährleistungsansprüche, wenn er KIEFER über den Mangel und die Beanstandungen nicht binnen 8 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich Mitteilung macht. Geringe technische nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausstattung und des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass KIEFER eine mustergetreue Lieferung schriftlich zugesichert hat. Bei berechtigten Mängelrügen hat KIEFER das Recht auf Nachbesserung und/oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 1 Tagen nach Rückempfang der beanstandeten Ware. In diesem Falle trägt KIEFER die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Besteller nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach Ablauf der vorgenannten 1 -Tages-Frist kann der Besteller nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Versteckte Mängel hat der Besteller unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber KIEFER zu rügen. Der Besteller kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von KIEFER oder einem seiner Erfüllungsgehilfen beruht oder mit einer zumindest fahrlässigen Pflichtverletzung von KIEFER oder seiner Erfüllungsgehilfen eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verbunden war. Sponsorenwechsel nach Auftragserteilung berechtigen nicht zur Stornierung von Aufträgen über Produkte mit Sponsorenaufdrucken (Replica).
Alle von KIEFER gelieferten Waren bleiben bis zur völligen Bezahlung sämtlicher KIEFER aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln Eigentum von KIEFER. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Bestellers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware steht KIEFER das Miteigentum an der dadurch entstehenden Sache zu; und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung. Der Besteller ist nur zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt: - Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und nur sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. - Der Besteller tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an KIEFER ab. - Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat KIEFER hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, so steht KIEFER die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. - Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Besteller die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an KIEFER ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware KIEFER weiter. Der Besteller verpflichtet sich, dem Factor die Abtretung offen zu legen, wenn er mit der Begleichung seiner Rechnung mehr als 10 Tage über fällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. KIEFER nimmt diese Abtretung an. Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug und bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers. In diesem Falle wird KIEFER hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Besteller die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er KIEFER auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, der Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für KIEFER bestehenden Sicherheit die offenen Forderungen um mehr als 10 %, so ist KIEFER auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Von Pfändungen ist KIEFER unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten. Nimmt KIEFER in Ausübung ihres Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn KIEFER dies ausdrücklich erklärt. KIEFER kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für KIEFER unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt KIEFER hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus dem Schaden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in der Höhe des Fakturenwertes der Ware ab; KIEFER nimmt die Abtretung an. Bei Zahlung durch einen Verband (Zentralregulierung) treten wir die uns an der bezahlten Vorbehaltsware zustehenden Rechte an den Verband ab. Das Eigentum geht in diesem Fall zunächst nicht auf den Käufer, sondern auf den Verband über.
Für den Vertrieb der von KIEFER verkauften Produkte über das Internet gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Der Vertrieb über das Internet ist nur über eine eigene Website des Händlers gestattet. Demgemäß ist der Vertrieb über sog. Internetmarktplätze und sonstige Vertriebsplattformen Dritter, insbesondere Auktionsplattformen nicht gestattet. Auch der Vertrieb über eine eigene Website, in welcher im Wege des sog. „Framings“ Angebote oder Inhalte von Vertriebsplattformen Dritter in die eigene Website eingestellt werden, ist nicht gestattet. Die URL der Web-Site (Domain), über welche der Vertrieb unserer Produkte erfolgt, hat uns der Händler unaufgefordert mitzuteilen.
2. Die Website des Händlers ist so zu gestalten, dass sie stets dem jeweiligen Stand der Technik sowie allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Datenschutzbestimmungen, Vorschriften über den Fernabsatz sowie des Teledienstegesetzes, entspricht. Die Website hat ferner größtmögliche Kundenfreundlichkeit zu gewährleisten. Dies schließt u.a. ein, dem Kunden zu ermöglichen, den jeweiligen Status seiner Bestellung sowie die sonstigen Details des Auftrages über die Web-Site abzurufen.
3. Die von KIEFER vertriebenen Produkte sind möglichst in einem eigens dafür bereit gehaltenen Bereich der Website exklusiv darzustellen. In diesem Bereich sollen keine anderen Marken oder Produkte anderer Hersteller präsentiert werden. Auf Anfrage des Bestellers stellen wir geeignete Text- und Bilddateien und sonstige Hilfestellung für die Gestaltung der Web-Site zur Verfügung.
4. Soweit eine Suchfunktion bereitgestellt wird, soll diese die Möglichkeit beinhalten, gezielt nach unseren Produkten, unterteilt nach verschiedenen Kategorien, zu suchen.
5. Die Präsentation und Bewerbung unserer Produkte soll das technisch-funktionale Image der von KIEFER vertriebenen Marken betonen. Die Produkteigenschaften der angebotenen Produkte sind ausführlich zu beschreiben. Auf die Notwendigkeit fachkundiger Beratung bei der Auswahl des richtigen Produktes ist hinzuweisen.
6. Der Händler hat auch für Internetkunden die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit von qualifiziertem Fachpersonal zu gewährleisten, das während der üblichen Einzelhandels-Geschäftszeiten (zur Zeit Mo-Fr von 8 Uhr – 20 Uhr, Sa 8 Uhr – 18 Uhr) fachkundige Beratung per Telefon, Fax und per Email durchführen kann.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der UN über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 wird ausgeschlossen.
12. GerichtsstandsvereinbarungFür alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist nach Wahl von KIEFER entweder das Amtsgericht Balingen oder das Landgericht Hechingen örtlich und sachlich zuständig, wenn der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. KIEFER ist auch berechtigt, den Besteller an einem anderen, örtlich und sachlich zuständigen Gericht zu verklagen.
13. NichtigkeitsklauselSollten einzelne oder Teile der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder deren anderer Teile oder die des Vertrages nicht berührt.